Kurzzusammenfassung
Rechtlich ist ein „Impfschaden" nicht jede Nebenwirkung einer Impfung, sondern eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht und deren gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen die Allgemeinheit trägt — geregelt im sozialen Entschädigungsrecht.
Ausführliche Informationen
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer üblichen, vorübergehenden Impfreaktion (z. B. Rötung, kurzzeitiges Fieber) und einem Impfschaden im Rechtssinn: einer gesundheitlichen Schädigung, die über das übliche Ausmaß hinausgeht. Seit dem 1. Januar 2024 ist das soziale Entschädigungsrecht — und damit auch der Anspruch bei Impfschäden — im SGB XIV geregelt; zuvor war dies in älteren Vorschriften (u. a. in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz) verankert.
Für eine Anerkennung sind grundsätzlich drei Elemente zu belegen: die Impfung selbst, eine gesundheitliche Schädigung, und ein wahrscheinlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen beidem. Im sozialen Entschädigungsrecht gilt dabei ein erleichterter Kausalitätsmaßstab (siehe den Artikel zu Kausalität und Kann-Versorgung).
Praktische Hinweise
Wer eine Anerkennung anstrebt, sollte frühzeitig eine ärztliche Dokumentation der Beschwerden anlegen und einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Zentrum für Gesundheit und Soziales stellen (siehe Kategorie „Anlaufstellen").