Kurzzusammenfassung
Im sozialen Entschädigungsrecht gilt der Grundsatz der Amtsermittlung: Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären. Für Antragstellende gilt dennoch eine Mitwirkungspflicht — sie müssen die für die Prüfung notwendigen Unterlagen beibringen.
Ausführliche Informationen
Anders als im Zivilrecht muss im sozialen Entschädigungsrecht der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Es genügt die sogenannte „hinreichende Wahrscheinlichkeit" — mehr Gründe müssen für als gegen den Zusammenhang sprechen. Reicht auch das nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Kann-Versorgung greifen (siehe eigener Artikel).
Die Behörde zieht für die Prüfung in der Regel versorgungsmedizinische Gutachten sowie die vorliegenden ärztlichen Befunde heran. Eine lückenlose, zeitnahe medizinische Dokumentation erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Praktische Hinweise
Wichtige Unterlagen für das Verfahren: Impfausweis bzw. Impfnachweis, alle ärztlichen Befunde ab Beschwerdebeginn, ein möglichst lückenloser zeitlicher Verlauf sowie ggf. die Verdachtsfallmeldung beim PEI.