Kurzzusammenfassung
Sobald eine Diagnose vorliegt (oder auch parallel zur weiteren Diagnostik), kann ein Antrag auf Anerkennung als Impfschaden beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden. Dieser Artikel gibt den groben Überblick; Details stehen in der Kategorie „SGB XIV".
Ausführliche Informationen
Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich und wird in der Praxis meist mit dem entsprechenden Formular des zuständigen Versorgungsamts bzw. Zentrums für Gesundheit und Soziales gestellt (siehe „Was ist ein Impfschaden?" und „Das Antragsverfahren Schritt für Schritt"). Wichtig: Man muss nicht warten, bis „endgültig alles geklärt" ist — das Antragsdatum ist für einen möglichen Leistungsbeginn relevant, Unterlagen können nachgereicht werden.
Praktische Hinweise
Weiterführend: „Was ist ein Impfschaden?", „Das Antragsverfahren Schritt für Schritt" und „Beweislast und Kausalitätsprüfung" (alle Kategorie „SGB XIV" bzw. „Grundlagen"). Bei Unsicherheit hilft eine unabhängige Patientenberatung oder ein Sozialverband als erster Ansprechpartner (siehe „Anlaufstellen").