Meldepflicht und Verdachtsfallmeldung

Juristische Bewertung

Wer eine vermutete Impfnebenwirkung wo melden kann, warum diese Meldung nicht mit einem Antrag auf Anerkennung gleichzusetzen ist, und warum sie trotzdem wichtig ist.

VerdachtsfallmeldungMeldepflichtPaul-Ehrlich-InstitutNebenwirkung melden

Kurzzusammenfassung

Der Verdacht auf eine über das übliche Maß hinausgehende Impfnebenwirkung kann und sollte beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden. Diese Meldung dient der Arzneimittelsicherheit — sie ist jedoch kein Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und ersetzt diesen nicht.

Ausführliche Informationen

Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, den Verdacht einer über das übliche Maß hinausgehenden Impfreaktion zu melden; auch Betroffene selbst können eine Verdachtsfallmeldung abgeben. Diese Meldungen fließen in die laufende Sicherheitsüberwachung von Impfstoffen ein (Pharmakovigilanz) und helfen, seltene Nebenwirkungen statistisch zu erfassen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Die Verdachtsfallmeldung beim PEI ist ein melderechtlicher, kein sozialrechtlicher Vorgang. Für die Anerkennung als Impfschaden und mögliche Entschädigungsleistungen ist ein eigenständiger Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Zentrum für Gesundheit und Soziales nach SGB XIV erforderlich (siehe „Was ist ein Impfschaden?").

Praktische Hinweise

Auch wenn die Verdachtsfallmeldung keinen Antrag ersetzt, ist es sinnvoll, sie trotzdem abzugeben — und eine Kopie für die eigenen Unterlagen aufzubewahren, da sie zusätzlich als zeitlicher Nachweis dienen kann.

Quellen

Stand der Aktualisierung: 2026-08-06Autor: Redaktion Postvacinfo
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