Definition
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine Zahl zwischen 20 und 100 (in Zehnerschritten), die das Ausmaß einer Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beschreibt. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.
Ausführlich
Der GdB wird auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt bzw. Zentrum für Gesundheit und Soziales anhand ärztlicher Unterlagen und der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze" festgestellt. Er ist unabhängig davon zu beantragen, ob gleichzeitig ein Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens nach SGB XIV läuft — beide Verfahren können parallel geführt werden, betreffen aber unterschiedliche Leistungen (Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht einerseits, Entschädigungsleistungen andererseits).