Kurzzusammenfassung
Eine Ablehnung ist nicht das Ende des Verfahrens: Innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich (ausführlich in der Kategorie „SGB XIV").
Ausführlich
Wichtig ist, die im Bescheid genannte Frist nicht verstreichen zu lassen. Vor dem Widerspruch lohnt sich ein Blick auf die Ablehnungsgründe: Häufig fehlen aus Sicht der Behörde bestimmte medizinische Nachweise, die im Widerspruchsverfahren nachgereicht werden können.