Kurzzusammenfassung
Grundsätzlich gilt: Leistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend ab dem eigentlichen Beschwerdebeginn. Es gibt jedoch Ausnahmen und Übergangsregelungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Ausführlich
Das bedeutet praktisch: Je früher ein Antrag gestellt wird, desto früher kann grundsätzlich auch eine Leistung beginnen. Wer schon länger Beschwerden hat, sollte deshalb nicht warten, bis „alle" Unterlagen vollständig sind, sondern den Antrag frühzeitig stellen und Unterlagen nachreichen — das Antragsdatum ist entscheidend für den möglichen Leistungsbeginn.