Kurzzusammenfassung
Ja — grundsätzlich zählt jede öffentlich empfohlene Schutzimpfung, unabhängig davon, ob es sich um die erste, zweite oder eine spätere Auffrischungsimpfung (Booster) handelt, sofern die jeweilige Impfung zum Zeitpunkt der Impfung öffentlich empfohlen war.
Ausführlich
Entscheidend ist, dass die konkrete Impfung, nach der die Beschwerden aufgetreten sind, zum jeweiligen Zeitpunkt Gegenstand einer öffentlichen Empfehlung war (z. B. der STIKO). Bei der Antragstellung sollte deshalb genau dokumentiert werden, um welche Impfung (Hersteller, Dosis, Datum) es sich gehandelt hat.