Kurzzusammenfassung
Für Anträge nach SGB XIV ist grundsätzlich das Versorgungsamt bzw. die entsprechende Behörde in dem Bundesland zuständig, in dem die antragstellende Person wohnt. Name und Organisation dieser Behörde unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
Ausführliche Informationen
In manchen Bundesländern heißt die zuständige Stelle weiterhin „Versorgungsamt", in anderen „Zentrum für Gesundheit und Soziales" oder ähnlich; teils sind die Aufgaben auch bei Landkreisen bzw. kreisfreien Städten angesiedelt. Eine bundesweit einheitliche Anlaufstelle gibt es nicht.
Praktische Hinweise
Die zuständige Stelle für den eigenen Wohnort lässt sich in der Regel über die Webseite des jeweiligen Bundeslandes oder telefonisch bei der Bürgerberatung der Kommune erfragen.